Zweitspielrecht Senioren zur neuen Saison 2014/15

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Zur neuen Saison 2014/15 wurde vom WFLV eine Satzungsänderung beschlossen. Neu geregelt wurde der §10b der Spielordnung „Zweitspielrecht für Senioren“

 

neu § 10 b SpO / WFLV

(1) Für Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen, die regelmäßig zwischen zwei Orten pendeln (bspw. Schüler weiterführender Berufsschulen, Auszubildende, Soldaten) kann unter Beibehaltung ihrer bisherigen Spielerlaubnis für ihren bisherigen Verein ein Zweitspielrecht als Amateur für maximal ein Spieljahr (bis 30.6.) für einen anderen Verein (Zweitverein) unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herrenmannschaft bis maximal zur Kreisklasse A am Spielbetrieb teil. Spielerinnen können ein Zweitspielrecht in allen Ligen des WFLV erwerben. Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer (kürzeste Fahrtstrecke). Ein Verein kann für maximal zwei Spieler ein Zweitspielrecht erhalten. Ein Antrag auf Erteilung einer Zweitspielberechtigung kann nur bis zum 31.3. gestellt werden.

(2) Den Antrag für die Ausstellung eines Zweitspielrechts muss der Zweitverein bei der Passabteilung des WFLV stellen. Dem Antrag ist die Einverständniserklärung des Stammvereins sowie eine entsprechende Bestätigung vom Arbeitgeber (über die Versetzung bzw. das Beschäftigungsverhältnis etc.) oder von der Hochschule (über den Studienbeginn etc.) beizulegen. Zudem muss durch eine Kopie einer aktuell aus-gestellten offiziellen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nachgewiesen werden, dass der Spieler einen Wohnsitz (Erst- oder Zweitwohn-sitz) im näheren Umkreis des Zweitvereins gewählt hat.

(3) Zur Verlängerung eines Zweitspielrechts muss ein erneuter Antrag bis zum 31.03. gestellt werden.

(4) Ein Einsatz des Spielers kann in beiden Vereinen erfolgen, er darf je-doch nur für einen Verein an einem Wochenende (ein Wochenende um-fasst den Zeitraum von Freitag bis Sonntag einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage) spielen.

Mit dem ersten Einsatz eines Spielers erlischt die Spielberechtigung für Spiele im jeweils anderen Verein in der genannten Frist.

(5) Ein Einsatz des Spielers in Entscheidungs- und Relegationsspielen beim Zweitverein ist ausgeschlossen.

(6) Für den Erwerb und den Wechsel eines Zweitspielrechtes gibt es keine Wartefrist.

(7) Der Umfang und die Gültigkeit eines Zweitspielrechts hängen vom Um-fang und der Wirksamkeit des Erstspielrechtes ab.

(8) Der Spieler unterliegt der Spielordnung und der Rechtsordnung des Verbandes, dem der jeweilige Verein angehört. Persönliche Strafen gel-ten auch für den jeweils anderen Verein. Für die Berechnung der Sperr-fristen gelten nur die Spiele der Mannschaft, in der das Vergehen er-folgte. Der Verein ist verpflichtet, sich über Sperren, die gegen den Spieler beim jeweils anderen Verein verhängt wurden, zu informieren.

(9) § 10b gilt ab dem 01.07.2014.

Quelle: soest.flvw.de